Bei bestimmten Verstößen gegen das AÜG sind die Verträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer grundsätzlich unwirksam. Dies kann zur Folge haben, dass zum Schutz des Leiharbeitnehmers (unwiderleglich) ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird, wie bei einem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht.

Daneben sind zahlreiche andere Sanktionen möglich, darunter die Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld im 5-stelligen Bereich.

Die Einhaltung der Vorschriften des AÜG überwacht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AÜG die Bundesagentur für Arbeit.[1] Zudem obliegt die Prüfung der Einhaltung der Lohnuntergrenze nach § 8 Abs. 5 AÜG den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a18 AÜG.[2]

[1] § 17 Abs. 1 Satz 1 AÜG, vgl. dazu auch die Fachlichen Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
[2] Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitergesetzes v. 20.7.2011, BGBl. 2011 I S. 1506.

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