Auf Antrag des Arbeitnehmers wird die Arbeitnehmersparzulage jährlich vom Finanzamt festgesetzt. Dies erfolgt im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer. Die Arbeitnehmersparzulage wird für jeden Anlagevertrag zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro aufgerundet.

Antragsfrist beachten

Der Antrag ist im Rahmen der 4-jährigen Festsetzungsfrist für die Einkommensteuerveranlagung abzugeben. Der Fristlauf beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden.

 
Wichtig

Verlängerung der Antragsfrist

Entsteht der erstmalige Anspruch auf Sparzulage erst durch eine nachträgliche Änderung des zu versteuernden Einkommens nach Ablauf der Antragsfrist, verlängert sich die maßgebliche Antragsfrist für die Festsetzung der Sparzulage entsprechend.

Für die Festsetzung der Sparzulage sind die Angaben in der Bescheinigung des Kreditinstituts, Unternehmens (einschließlich der Kapitalanlagegesellschaft) oder Arbeitgebers über die bei diesen angelegten vermögenswirksamen Leistungen maßgeblich.

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