OFD Münster, 18.2.2008, S 2430 - 16 - St 22 - 31

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige FA festgesetzt. Der Arbeitnehmer hat den Antrag spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind (§ 14 Abs. 4 Satz 2 des 5. VermBG).

Abweichende Antragsfristen gelten nur in den Fällen, in denen der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage erst später erstmalig entsteht, weil

  • der Arbeitnehmer die Einkommensgrenzen erstmals unterschreitet (§ 14 Abs. 5 des 5. VermBG) oder
  • eine Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs ergeht, wenn der Arbeitnehmer für die vermögenswirksamen Leistungen zunächst einen Antrag auf Wohnungsbauprämie gestellt hat (§ 14 Abs. 6 des 5. VermBG).

Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist für den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG weggefallen. Zum zeitlichen Anwendungsbereich wird auf die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 1/2007 (OFD Rheinland: Nr. 2/2007) hingewiesen.

Die Zweijahresfrist gilt aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung allerdings weiterhin für den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage. Eine Ablehnung verspäteter Anträge wird maschinell leider nicht unterstützt (wie z.B. maschinelle Erläuterung der Ablehnung bei Überschreiten der Einkommensgrenzen). Anträge auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, die nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellt werden, sind daher wie folgt zu bearbeiten:

 

1. Antrag mit Abgabe der Einkommensteuererklärung

Keine Anweisung im Sachbereich 15 (da ansonsten eine maschinelle Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt) und Ablehnung mit einer Erläuterung im Sachbereich 49 des Einkommensteuerbescheides:

Eine Arbeitnehmer-Sparzulage wird nicht festgesetzt, da sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist von zwei Jahren beantragt wurde (§ 14 Abs. 4 Satz 2 des 5. VermBG).

 

2. Eigener Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Schriftliche Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung, vgl. Mustertext.

 

Anlage (Mustertext)

Ablehnung Zweijahresfrist

Ihr Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage für das Kalenderjahr … wird hiermit abgelehnt, da Sie den Antrag nicht innerhalb der gesetzlich normierten Antragsfrist von zwei Jahren gestellt haben (§ 14 Abs. 4 des 5. VermBG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Der Einspruch ist bei dem oben bezeichneten FA schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem ihnen dieser Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

 

Normenkette

5. VermBG § 14 Abs. 4

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