Begriff

Arbeitnehmerkammern bzw. Arbeitskammern gibt es in Deutschland nur in Bremen und im Saarland. Sie haben die Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer wahrzunehmen und zu fördern. Sie sollen insbesondere die Behörden und Gerichte in Fachfragen durch Gutachten und Berichte unterstützen, die Berufsausbildung fördern und Rechtsberatung betreiben.

Die Aufgaben der Kammern werden durch Beiträge der in Bremen oder im Saarland beschäftigten Arbeitnehmer finanziert. Der Arbeitgeber muss die Beiträge vom Arbeitslohn einbehalten und an das Finanzamt abführen. Ist als Bundesland der Betriebsstätte eines der beiden Länder angegeben, ist der Kammerbeitrag vom Lohn des Arbeitnehmers einzubehalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: In Bremen ist Rechtsgrundlage das Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Land Bremen, wobei die Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung in der Satzung erfolgt und die Selbstfinanzierung der Kammer durch ihre Zugehörigen in der Beitragsordnung geregelt ist. Im Saarland hat die dort genannte Arbeitskammer Verfassungsrang. Im Gesetz über die Arbeitskammer des Saarlandes sind alle Aufgaben festgelegt.

Lohnsteuer: Die Pflichtmitgliedschaft in Bremen und im Saarland ergibt sich aus dem Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen v. 28.3.2000 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 83) und dem Gesetz über die Arbeitskammer des Saarlandes v. 8.4.1992 (Amtsblatt S. 590), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 15.2.2006 (Amtsblatt S. 474, 530). Die steuerliche Behandlung der Kammerbeiträge ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Einzelheiten zur Beitragspflicht, Höhe, Einbehaltung und Anmeldung finden sich in der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen v. 21.6.2018, zuletzt geändert zum 7.10.2021, bzw. in der Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes, zuletzt geändert zum 26.11.2015.

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