Der Arbeitgeber der im Saarland beitragspflichtigen Arbeitnehmer ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge jeweils bei der Lohnzahlung vom Arbeitnehmer einzubehalten und monatlich mit den fälligen Steuerabzugs-Beträgen an das zuständige Finanzamt einzuzahlen.[1]

[1] § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes.

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