In allen Streitfällen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes kann eine Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt angerufen werden, die zu versuchen hat, eine gütliche Einigung herbeizuführen.[1] Will der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber Ansprüche aus dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen gerichtlich geltend machen, so muss er zuvor die Schiedsstelle anrufen. Allerdings ist keine Partei verpflichtet, den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle anzunehmen, sondern kann Klage beim Gericht erheben.[2]

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (bestimmte Landgerichte) ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ausnahmsweise sind Arbeitsgerichte zuständig für Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer bereits festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung oder einen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlag zum Gegenstand haben.[3]

[2] § 37 ArbnErfG – gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist.

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