Verbesserungsvorschläge der Arbeitnehmer werden häufig auch mit Sachprämien abgegolten. In diesen Fällen ist grundsätzlich stets der geldwerte Vorteil der Sachprämie zu ermitteln und der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Soweit der Wert der Sachprämie 80 EUR nicht übersteigt, kann anstelle des tatsächlichen Werts der Sachprämie auch der Durchschnittswert der pauschal versteuerten Sachzuwendung als Beitragsberechnungsgrundlage herangezogen werden.[1] Voraussetzung dafür ist allerdings auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag übernimmt.

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