Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Der Vergütungsanspruch besteht mit der Inanspruchnahme, nicht erst mit der Erteilung des Schutzrechts. Ggf. ist eine vorläufige Vergütung zu zahlen.[1]

Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung[2], nicht nach ihrer tatsächlichen Verwertung, sodass auch für Sperrpatente eine Vergütung zu zahlen ist. Ferner sind die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung maßgeblich. Die Höhe der Vergütung wird in der Praxis anhand der Vergütungsrichtlinien ermittelt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Rechnung zu legen, insbesondere über den mit der Erfindung erzielten Umsatz[3], nicht aber über den Gewinn.[4] Das Verfahren der Vergütungsfestsetzung regelt § 12 ArbnErfG.

Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzusetzen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, die Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Patents oder Gebrauchsmusters anzumelden.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge