Arbeitnehmerähnliche Selbstständige i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind steuerlich regelmäßig selbstständig tätig.

Nach der Rechtsprechung des BFH erfolgt die steuerrechtliche Entscheidung, ob eine gewerbliche, selbstständige oder Arbeitnehmertätigkeit vorliegt, nach eigenständigen Kriterien und unabhängig von denen der Sozialversicherung sowie des Arbeitsrechts.[1] Zwar kann im Einzelfall für die steuerrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als selbstständig oder unselbstständig der sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Einordnung indizielle Bedeutung zukommen, eine Bindung besteht jedoch nicht, diese Einordnung ist eher unmaßgeblich.[2] Daher vermag die neuere zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Rechtsprechung sowie die Gesetzgebung zur sog. Scheinselbstständigkeit die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen.

Dem Arbeitsrecht liegt z. B. der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde. Ein derartiger Regelungszweck ist dem Steuerrecht hingegen fremd.[3] Folglich haben die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Begriffe "arbeitnehmerähnliche Person/Selbstständige" keine Auswirkung auf die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Gewerbetreibendem/Selbstständigem, ebenso sind das Alter, die Rentenversicherungspflicht und eine wirtschaftliche sowie persönliche Abhängigkeit[4] unmaßgeblich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge