OFD Magdeburg, 26.10.2001, S 2430 - 7 - St 223

Für die Sparjahre 1996 und 1997 wurden bei vermögenswirksamen Leistungen in den Fällen, in denen zwar die Einkommensgrenzen für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen unterschritten sind, aber kein entsprechender Antrag gestellt wurde, eine Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Ermittlung der Wohnungsbauprämie ausnahmsweise zugelassen (vgl. Verfügung vom 5.11.1999, 0 2262 -1 -St 113/S 1962 – 30 – St 223, Tz. 2.5.2 und Verfügung gleiches Az. vom 9.5.2000, Tz. 4.2).

Durch das Altersvermögensgesetz wurde das Fünfte Vermögensbildungsgesetz wie folgt geändert:

  1. In § 10 werden die Absätze 2 bis 4 und 5 Satz 2 aufgehoben.
  2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird angefügt:

(5) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung über die Höhe des zu versteuernden Einkommens nachträglich in der Weise geändert, dass dadurch die Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 unterschritten werden und entsteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, erstmals ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage, kann der Arbeitnehmer den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Änderung stellen.

(6) Besteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeitnehmer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nr. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Wohnungsbauprämie beantragt, kann der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs (§ 4a Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 4b Abs. 2 Satz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) erstmalig beantragen.

b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

Diese Änderungen sind rückwirkend ab dem Sparjahr 1998 anzuwenden.

 

Normenkette

5. VermBG § 10

5. VermBG § 14

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