Ausnahmsweise kann jedoch auf Beschäftigte zurückgegriffen werden in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 Satz 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Zu diesen Pflichten gehört, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens erforderlichen Angaben macht. Verschweigt also z. B. ein Arbeitnehmer trotz Befragung durch den Arbeitgeber weitere Beschäftigungsverhältnisse, um dadurch das Überschreiten der maßgebenden Grenzen, die zur Versicherungspflicht führen, zu vermeiden, dann hat der Arbeitgeber bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht das Recht, Arbeitnehmeranteile auch von ausgeschiedenen Arbeitnehmern zu fordern.

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