Anspruchsgrundlagen für eine Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer können der Arbeitsvertrag oder gesetzliche, insbesondere deliktische oder spezielle arbeitsgesetzliche Ansprüche sein. Als allgemeine zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen kommen die §§ 280 ff., 823 ff. BGB in Betracht.[1] Grundsätzlich ist zwischen einer verschuldensabhängigen und einer verschuldensunabhängigen Haftung sowie zwischen einer Haftung für Sach- und Personenschäden zu unterscheiden. Während die Haftung für Sachschäden auf die allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, gelten für Personenschäden die speziellen Regelungen der §§ 104 ff. SGB VII.

Zeitlich beginnt die Haftung bereits im Vorfeld des eigentlichen Arbeitsverhältnisses (Vorstellungsgespräche, Probearbeit und Vertragsanbahnung mit Pflichten zur Wahrung der Interessen, Rechte und Rechtsgüter des Bewerbers im Rahmen der culpa in contrahendo[2]). Die Haftung reicht in jedem Fall bis zur rechtswirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unter Umständen auch darüber hinaus. Dies betrifft z. B. die Haftung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.[3]

[3] Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sowie BAG, Urteil v. 25.4.2017, 3 AZR 668/15; BAG, Urteil v. 12.11.2013, 3 AZR 92/12; zur Haftung des früheren Arbeitgebers bei Auslagerung der Versorgungsansprüche in eine "Rentnergesellschaft": BAG, Urteil v. 18.3.2014, 3 AZR 899/11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge