Der geldwerte Vorteil aus einem zinsgünstigen Darlehen fließt dem Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt zu, in dem die Zinsen fällig werden. Bei zinsloser Darlehensgewährung ist darauf abzustellen, wann Zinsen üblicherweise fällig wären. Der Arbeitgeber darf davon ausgehen, dass die Zinsen üblicherweise mit der Tilgungsrate fällig werden. Bei Arbeitgeberdarlehen ohne Tilgungsleistung (endfälliges Darlehen) kann für die Frage, ob der Zinsvorteil am Ende der Laufzeit, monatlich, vierteljährlich oder jährlich zufließt, grundsätzlich dem der Vereinbarung zugrunde liegenden Willen des Darlehensvertrags gefolgt werden.

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