Grundsätzlich führt die Rabattfreibetragsregelung in den meisten Fällen für den Arbeitnehmer zu einem vorteilhafteren Ergebnis als die allgemeine Bewertungsvorschrift unter Berücksichtigung des günstigsten Preises am Markt.[1] Dennoch kann es vorkommen, insbesondere wenn der Rabattfreibetrag bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft ist, dass der Bewertung nach der allgemeinen Bewertungsvorschrift der Vorzug zu geben ist. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall die Bewertung mit dem günstigsten Zinssatz am Markt (auch Internetangebot) durchführen. Er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Wahlrecht des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren

Ggf. kann der Arbeitnehmer auch erst in seiner Einkommensteuererklärung die Neuberechnung des geldwerten Vorteils durch das Finanzamt beantragen.[2] Der Arbeitgeber muss für diesen Zweck seinem Mitarbeiter formlos die Berechnung des geldwerten Vorteils im Lohnsteuerabzugsverfahren mitteilen.[3]

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