Darlehen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Da das Darlehen auf Rückzahlung ausgerichtet ist, verbleibt im Hinblick auf den Darlehensbetrag kein geldwerter Vorteil. Dieser ist lediglich für den Zinsvorteil des Arbeitnehmers gegeben.

 
Achtung

Schuldenerlass

Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens, gehört das Darlehen in Höhe des erlassenen Betrags als einmalige Einnahme zum beitragspflichtigen Entgelt.

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