Bei rentenversicherungspflichtigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften trägt der Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: Ost: 1.386 EUR, West: 1.414 EUR; 2023: Ost: 1.316 EUR, West: 1.358 EUR) nicht übersteigt. Bei Überschreiten dieser Geringverdienergrenze durch eine Einmalzahlung sind die Rentenversicherungsbeiträge aus dem gesamten Entgelt je zur Hälfte von den Mitgliedern und den Gemeinschaften zu tragen. Die für Auszubildende geltende Regelung, dass nur die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge je zur Hälfte aufzubringen sind, gilt hier nicht.

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