Die Zuschüsse sind insoweit lohnsteuerfrei, als sie insgesamt

  • bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht die Hälfte bzw.
  • bei Befreiung von der knappschaftlichen Rentenversicherung 2/3

der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Darüber hinaus dürfen die Zuschüsse nicht höher sein, als der bei bestehender Versicherungspflicht zu zahlende Arbeitgeberbeitrag.

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