Im Pfändungsbeschluss wird die Forderung des Schuldners an den Arbeitgeber nur allgemein als "Arbeitseinkommen" bezeichnet. Der Begriff ist grundsätzlich zugunsten des Gläubigers weit auszulegen – die Berücksichtigung der Situation des Schuldners erfolgt durch die spezifischen Pfändungsschutzvorschriften.[1] Damit sind als Arbeitseinkommen alle in Geld zahlbaren Vergütungen erfasst, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.[2] Eine nähere Bezeichnung und die Angabe eines bestimmten Rechtsgrunds enthält der Pfändungsbeschluss daher nicht. Zum Arbeitseinkommen zählen daher neben dem normalen Gehalt auch Bedienungs- und Trinkgelder, Familienzuschläge jeder Art, Gewinnbeteiligungen, Zeit-, Stück- oder Akkordlohn, Tariflohn oder übertarifliche Vergütung, Provisionen, Honorare, Tantiemen, Prämien sowie die Ausbildungsvergütung. Pfändung "aller Bezüge an Arbeitseinkommen" (o. Ä.) erfasst auch einmalige Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen.[3] Auch Kündigungsschutzabfindungen gehören zum Arbeitseinkommen i. S. v. § 850 ZPO.[4]

Die Pfändung erfasst auch Arbeitsentgelt, das in der Zeit einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes geleistet wird. Als Arbeitseinkommen gepfändet sind auch Abfindungen und die in Geld zu zahlenden Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann sowie Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge wie bei der betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen abgeschlossen wurden.[5] Auch auf Schadensersatzansprüche an den Arbeitgeber für entgangene oder vorenthaltene Arbeitsvergütungen erstreckt sich die Einkommenspfändung.

Auf das erst nach Wirksamwerden der Pfändung fällig werdende Arbeitseinkommen erstreckt sich die Pfändung stets, selbst wenn keine ausdrückliche Anordnung im Pfändungsbeschluss vermerkt ist.[6] Die Pfändung erfasst Arbeitseinkommen auch, wenn der Schuldner nach einem Arbeitsplatzwechsel eine andere Tätigkeit ausübt oder, nach neuer Einstufung in eine bessere Vergütungsgruppe, höheres Einkommen erhält. Künftiges Arbeitseinkommen bleibt damit auch nach dem Wechsel in einen anderen Unternehmensbereich des gleichen Arbeitgebers (Drittschuldners) gepfändet. Das bedeutet, dass die Pfändung auch bei Weiterbeschäftigung in einer anderen Niederlassung des Arbeitgebers weiterbesteht, selbst wenn der Arbeitgeber im Pfändungsbeschluss mit der Firma der bisherigen Zweigniederlassung bezeichnet ist.

Die Pfändung erfasst nur das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis zu dem Drittschuldner, an den sich das Zahlungsverbot des Pfändungsbeschlusses richtet. Wenn dieses Arbeitsverhältnis beendet und später ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber begründet wird, ist ein neuer Pfändungsbeschluss notwendig. Neu muss daher gepfändet werden, wenn der Schuldner die Arbeitsstelle wechselt. Die Weitergabe eines Pfändungsbeschlusses an einen in diesem nicht als Drittschuldner bezeichneten anderen oder neuen Arbeitgeber hat keinerlei Pfändungswirkung. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Konzern- und sonstigen Unternehmensverbund. Nicht jedoch bei einem Rechtsformwechsel und beim Betriebsübergang nach § 613a BGB – hier wirkt der Pfändungsbeschluss auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.[7]

Nebenverdienst, der vom gleichen Drittschuldner gezahlt wird, ist als Arbeitseinkommen von der Pfändung erfasst und daher mit dem übrigen Arbeitseinkommen zusammenzurechnen. Eine Bestimmung über die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen, die bei einem anderen Arbeitgeber verdient werden, trifft das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers.[8] Solange dem Arbeitgeber als Drittschuldner ein solcher Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, braucht und kann er bei Berechnung des pfändbaren Einkommens weiteren Verdienst, den der Schuldner bei einem anderen Arbeitgeber erlangt, nicht berücksichtigen.

Hinweis: zur genauen Berechnung und Ermittlung des pfändbaren Lohnteils s. Beitrag: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.

[1] Vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 850, Rz. 2, 6 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 66. Aufl. 2008, ZPO, § 850, Rz. 2.
[2] Vgl. § 850 ZPO.
[4] BAG, Urteil v. 27.10.2005, 8 AZR 546/03, NZA 2006 S. 259; LAG Niedersachsen, Urteil v. 14.11.2003, 16 Sa 1213/03, NZA-RR 2004 S. 490; der Arbeitnehmer muss ggf. bei Gericht beantragen, dass ihm die Abfindung zum Bestreiten des Lebensunterhalts zusteht, vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 13.12.2005, 2 Sa 384/05.
[7] Vgl. LAG Hamm, Urteil v. 29.9.1975, 3 Sa 483/75, DB 1976 S. 440.

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