Wird der Arbeitnehmer vor dem in der AU-Bescheinigung prognostizierten Zeitpunkt wieder arbeitsfähig, ist er verpflichtet, sich unverzüglich bei seinem Arbeitgeber zurückzumelden und seine Arbeitsleistung anzubieten und wiederaufzunehmen. Die ausgestellte AU-Bescheinigung und das darin prognostizierte Genesungsdatum hindert den Arbeitnehmer in diesem Fall nicht an der vorzeitigen Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Vielmehr ist er zur unverzüglichen Wiederaufnahme verpflichtet. Das Leistungshindernis (Krankheit) ist entfallen.

Einer "Gesundschreibung" durch den Arzt bedarf es nicht. Maßgeblich ist ausschließlich die objektive Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist daher nicht verpflichtet, sich erneut zum Arzt zu begeben und sich seine Genesung attestieren zu lassen. Das Anbieten der Arbeitsleistung genügt.

Tarifvertraglich kann davon abweichend die Verpflichtung einer erneuten gesundheitlichen Untersuchung vereinbart werden.[1]

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