Kurzbeschreibung

Sobald aus bestimmten Gründen kein Lohnsteuerabzug bei einem Arbeitnehmer vorgenommen werden kann, muss dies dem Finanzamt angezeigt werden.

Wichtige Hinweise

Anzeige über nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug

Eine Anzeige muss erfolgen, wenn bspw. der Barlohn des Arbeitnehmers nicht zur Deckung der Lohnsteuer ausreicht, der Arbeitnehmer Arbeitslohn von Dritten bekommen und dies nicht angezeigt hat oder die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten wurde und eine nachträgliche Einbehaltung z.B. aufgrund des Austritts des Mitarbeiters nicht mehr möglich ist. Die Anzeige ist nach amtlichen Vordruck zu erstellen.

Haftungsbefreiende Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich eine Anzeige über den nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug übermitteln, wenn er z.B.

  • nachträglich erkennt, dass er bisher den Lohnsteuerabzug falsch durchgeführt hat und er die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann (nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung),
  • der Barlohn des Arbeitnehmers nicht zur Deckung der Lohnsteuer ausreicht oder
  • der Arbeitnehmer Arbeitslohn von Dritten bekommen hat und seinen Anzeigepflichten nicht nachgekommen ist.

Kommt der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht nach, kann er für die bis dahin zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nicht mehr in Haftung genommen werden.

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