Gleichlautende Ländererlasse, 18.03.2021, O 2000
2 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2019 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem 31. Dezember 2019 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2020 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt sind.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen sowie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Steuerberatungsgesetzes und die mit gleichem Wortlaut und Datum im Bundessteuerblatt I veröffentlicht wurden bzw. zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Die Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zu den o. a. gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. März 2020 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 11. März 2020 (BStBl 2020 I S. 298) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. März 2020 (BStBl 2020 I S. 299) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie werden unter demselben Datum wie das dementsprechende BMF-Schreiben zur Anwendung von BMF-Schreiben herausgegeben.
Anlage 1
Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Stand: 17.3.2021
Nr.: | Art der Verwaltungsvorschrift: | Datum: | Aktenzeichen Aktenplanzeichen : |
Fundstelle: | Betreff: |
---|---|---|---|---|---|
BMF = BMF-Schreiben GLE = gleichlautende Ländererlasse |
Organisation und Verwaltung (O 1000 – O 2378) |
1 | BMF | 20.06.2011 | IV B 5 – O 1000/09/10507-04 DOK 2011/0048553 |
BStBl I 2011, 674 | Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz |
2 | BMF | 03.04.2012 | IV A 5 – O 1000/07/10086-07/ IV A 3 – S 0321/07/10004 DOK 2012/0273134 |
BStBl I 2012, 522 | Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken; Amtlich vorgeschriebene Vordrucke |
3 | BMF | 04.12.2020 | IV A 5 – O 1561/19/10003 :001 DOK 2020/0810001 |
BStBl I 2020, 1209 | Auskunftspflicht nach § 138 Absatz 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung); Erstmaliger Anwendungszeitpunkt der elektronischen Übermittlungspflicht |
4 | BMF | 13.12.1976 | Z C 3 – O 1755 – 59/76 | BStBl I 1977, 33 | Übertragung eines Teilbereichs der Aufgabe „Internationale Rechts- und Amtshilfe” (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG) |
5 | GLE | 19.11.1996 | O 2120 | BStBl I 1996, 1391 | Organisation der Finanzämter und Neuordnung des Besteuerungsverfahrens; hier: Arbeitsweise in den Veranlagungsstellen |
6 | GLE | 16.11.2010 | O 2120 | BStBl I 2010, 1315 | Neufassung der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO 2010) |
7 | GLE | 28.03.2017 | O 2120 | BStBl I 2017, 777 | Ergänzung der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) |
8 | GLE | 04.12.2020 | O 2120 | BStBl I 2020, 1218 | Neufassung der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO 2020) |
9 | BMF | 10.04.1996 | IV A 7 – O 2206 – 22/96 | BStBl I 1996, 386 | Automation in der Steuerverwaltung; Buchungsordnung für die Finanzämter – BuchO – |
10 | BMF | 20.11.2002 | IV D 3 – O 2206 – 14/02 | BStBl I 2002, 1333 | Automation in der Steuerverwaltung; Buchungsordnung für die Finanzämter – BuchO – |
11 | BMF | 14.04.2003 | IV D 3 – O 2206 – 15/03 | BStBl I 2003, 270 | Automation in der Steuerverwaltung; Buchungsordnung für die Finanzämter – BuchO – |
Bundes- und Landessteuern (S) AO einschl... |
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