1 Allgemeines

1.1 Zweck der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung für die Finanzämter regelt die Grundsätze der Organisation bei den Finanzämtern im Anschluss an das Gesetz über die Finanzverwaltung.

1.2 Verhältnis Bürgerinnen und Bürger - Verwaltung

 

(1) 1Das Finanzamt ist ein dem Gemeinwohl verpflichteter Dienstleister. 2Die Beschäftigten nehmen ihre Aufgaben höflich und mit Verständnis für die Belange der Bürgerinnen und Bürger wahr und erledigen deren Anliegen sachgerecht und zügig. 3Sie erteilen verständliche Auskunft und gewähren notwendige Hilfe.

 

(2) 1Die Öffnungszeiten des Finanzamts sind bedarfsgerecht festzulegen. 2Erforderlichenfalls sollen Termine vereinbart werden, auf Wunsch auch für Zeitpunkte außerhalb der Öffnungszeiten. 3Bürgerinnen und Bürger, denen keine längeren Wartezeiten zugemutet werden können, sollen Vortritt vor Anderen erhalten.

 

(3) 1Das Finanzamt ist durch ein Amtsschild zu kennzeichnen. 2Außerdem ist auf die Öffnungszeiten hinzuweisen. 3Im Eingangsbereich ist ein deutlich lesbarer und aussagekräftiger Wegweiser anzubringen. 4Die Orientierung im Dienstgebäude ist durch Hinweise in den Fluren und an den Türen zu erleichtern.

 

(4) Für öffentliche Bekanntmachungen ist eine Amtstafel anzubringen.

2 Aufbauorganisation

2.1 Organisatorische Gliederung

 

(1) Das Finanzamt gliedert sich in Sachgebiete.

 

(2) Ein Sachgebiet umfasst mehrere Arbeitsgebiete.

 

(3) Das Arbeitsgebiet ist die kleinste Organisationseinheit, der bestimmte, abgegrenzte Aufgaben zugewiesen sind.

 

(4) Gleiche, gleichartige oder aus Zweckmäßigkeitsgründen miteinander zu verbindende Aufgaben des Finanzamts werden unter der Bezeichnung "Stelle", der ein kurzer Aufgaben beschreibender Zusatz voranzustellen ist, zusammengefasst.

2.2 Amtsleitung (Vorsteherin oder Vorsteher)

 

(1) 1Die Vorsteherin/der Vorsteher leitet das Finanzamt. 2Die Amtsleitung wird von der obersten Landesfinanzbehörde bestellt. 3Sie ist Vorgesetzter aller Beschäftigten und Dienstvorgesetzte der Beamtenschaft, soweit in den Ländern nichts anderes bestimmt ist. 4Ihr obliegt die Fürsorge für die Beschäftigten.

 

(2) 1Die Amtsleitung trägt die Verantwortung für die rechtzeitige, sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben des Finanzamts (Fach- und Dienstaufsicht). 2Hierzu nutzt sie die vorhandenen Steuerungs- und Führungsinstrumente.

 

(3) Zu den wesentlichen Aufgaben der Amtsleitung gehören insbesondere:

 

1.

Sie sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb ihres Amtsbereichs und überwacht den gesamten Dienstbetrieb.

 

2.

1Sie setzt die Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, ihren persönlichen Fähigkeiten, ihrem Leistungsvermögen und entsprechend den sachlichen Bedürfnissen ein (Geschäftsverteilung, s. Abschnitt 2.6). 2Die tarifrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

 

3.

Sie beurteilt die Beschäftigten nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

 

4.

Sie sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen und achtet auf die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die allgemeine Gleichbehandlung, den Mutterschutz, den Jugendarbeitsschutz, die Schwerbehindertenfürsorge und den Datenschutz.

 

5.

Sie ist nach Maßgabe des Personalvertretungsrechts Gesprächspartnerin der Personalvertretung und arbeitet mit ihr vertrauensvoll zusammen.

 

6.

Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleitern durch.

 

7.

Sie unterrichtet ihre Vertretung laufend über alle wesentlichen Vorgänge.

 

8.

Sie berichtet der übergeordneten Behörde über Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.

 

9.

Sie bemüht sich um ein gutes Einvernehmen mit anderen Behörden und hält Kontakt mit Wirtschafts- und Berufsvertretungen.

 

(4) 1Zu ihrem Sachgebiet gehören die Bereiche Organisation, Haushalt und Personal (Geschäftsstelle). 2Ihrem Sachgebiet kann sie weitere Arbeitsgebiete zuordnen.

 

(5) 1Die Amtsleitung kann der sie ständig vertretenden Dienstkraft oder einer/m anderen Sachgebietsleiter/in die Wahrnehmung bestimmter Teile ihres Aufgabenbereichs übertragen. 2Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bleiben unberührt.

2.3 Sachgebietsleiterin/Sachgebietsleiter

 

(1) 1Die Sachgebietsleiterin/der Sachgebietsleiter (SGL) ist für die rechtzeitige, sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben im jeweiligen Sachgebiet verantwortlich. 2Zu diesem Zweck werden die vorhandenen Steuerungs- und Führungsinstrumente genutzt. 3Im Auftrag der Amtsleitung übt die/der SGL die Fachaufsicht im jeweiligen Sachgebiet aus und unterstützt sie bei der Wahrnehmung der fachlichen, organisatorischen und personellen Aufgaben einschließlich der Dienstaufsicht. 4Ihr/Ihm obliegt die Fürsorge für die Beschäftigten ihres/seines Sachgebiets.

 

(2) Zu den wesentlichen Aufgaben der/des SGL gehören insbesondere:

 

1.

1Sie/Er sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung im jeweiligen Sachgebiet, gibt die erforderlichen dienstlichen Weisungen sowie Bearbeitungs- und Entscheidungshilfen. 2Vorgänge von besonderer Bedeutung und sachlich oder rechtlich besonders schwierige Vorgänge soll sie/er selbst bearbeiten.

 

2.

Sie/Er wirkt darauf hin, dass die Beschäftigten ihres/seines Sachgebiets nach ihrer Ausbildung, ihren persönlichen Fähigkeiten, ihrem Leistungsvermögen und entsprechend den sachlichen Bedürfnissen ...

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