Davon zu unterscheiden ist die Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Dabei handelt es sich um eine nicht notwendig an einzelne Arbeitnehmer, sondern an die Belegschaft als Ganzes gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers, die durch die Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB durch die bloße Entgegennahme der Leistung und ohne ausdrückliche Erklärung angenommen wird.[1] Die betriebliche Übung unterscheidet sich von der Gesamtzusage im Wesentlichen dadurch, dass es bei der betrieblichen Übung keiner ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers bedarf.[2]

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