OFD Cottbus, 07.01.1999, S 2143 - 4 - St 110

Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, so hat der Stpfl. nachR 34 Abs. 2 EStR ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt. Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln; in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Stpfl. selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse, aufgewendet hat.

In der Praxis werden die Zuschüsse häufig dadurch erfolgsneutral behandelt, daß sie in einen Sonderposten mit Rücklageanteil eingestellt werden, welcher jährlich um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzungen der zuschußbegünstigten Wirtschaftsgüter gemindert wird. Im Ergebnis werden dadurch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter um die gewährten Zuschüsse gemindert.

Es ist bekannt geworden, daß einige Steuerpflichtige gewährte Investitionszulagen ebenfalls in Sonderposten mit Rücklageanteil einstellen.

Investitionszulagen sind keine Zuschüsse. Sie dürfen die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mindern § 10 InvZulG). Es handelt sich vielmehr in voller Höhe um nicht steuerbare Betriebseinnahmen im Zeitpunkt der Gewährung. Zum Begriff des Zuschusses wird aufR 34 Abs. 1 EStR undH 34 EStH (m.w.N.) verwiesen.

 

Normenkette

EStG § 6

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