(1) Erstattet werden können auch Bewerbungskosten, die bei Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken anfallen. Die Regelungen des § 3 sind entsprechend anzuwenden.

 

(2) Die Beschaffung von Hard- und Software kann nicht gefördert werden.

 

(3) Die Erstellung beziehungsweise Optimierung von Bewerbungsunterlagen, mit der die Antragstellerin/der Antragsteller einen Dritten beauftragt hat, kann in begründeten Fällen gefördert werden, wenn das örtlich zuständige Arbeitsamt gegenüber der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Förderung vorher dem Grunde nach zugesagt hat. Sie kann bis zur Höhe von 100,-- Euro erfolgen. § 46 Abs. 1 SGB III ist zu beachten.

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