Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze für langjährig Versicherte zum wiederholten Male verschoben. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren stufenweise auf 67 Jahre angehoben.

Die Rente kann bereits vorzeitig mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden, es muss dann aber ein Abschlag in Kauf genommen werden. Diese Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug von 63 Jahren wird – anders als die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbezug – nicht entsprechend angehoben. Daraus folgt, dass der Rentenabschlag bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme ab einem Alter von 63 Jahren schrittweise von 7,2 % bis auf 14,4 % ansteigt. Die Anhebung ist ab dem Geburtsjahrgang 1964 abgeschlossen.

Die nachfolgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der Inanspruchnahme für die Geburtsjahrgänge ab 1949:

 
Jahrgang Monat Anhebung um Monate Anspruch ohne Abschlag ab Alter vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlag möglich ab Alter
      Jahr Monat Jahr Monat Abschlag
in %
1949 Januar 1 65 1 63 0 7,5
1949 Februar 2 65 2 63 0 7,8
1949 März bis Dezember 3 65 3 63 0 8,1
1950   4 65 4 63 0 8,4
1951   5 65 5 63 0 8,7
1952   6 65 6 63 0 9,0
1953   7 65 7 63 0 9,3
1954   8 65 8 63 0 9,6
1955   9 65 9 63 0 9,9
1956   10 65 10 63 0 10,2
1957   11 65 11 63 0 10,5
1958   12 66 0 63 0 10,8
1959   14 66 2 63 0 11,4
1960   16 66 4 63 0 12,0
1961   18 66 6 63 0 12,6
1962   20 66 8 63 0 13,2
1963   22 66 10 63 0 13,8
1964 und jünger   24 67 0 63 0 14,4
 
Wichtig

Keine Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren

Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbezug von 65 Jahren wird für Versicherte, die

nicht angehoben (Vertrauensschutz). Diese Versicherten können die Altersrente für langjährig Versicherte auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschlag beanspruchen oder ab 63 Jahren, mit Rentenabschlägen von maximal 7,2 %.

Vorzeitige Rente bereits mit 62 Jahren möglich

Für nach dem 31.12.1947 geborene Versicherte, die die vorstehende Vertrauensschutzregelung erfüllen, wurde das notwendige Lebensalter für den frühestmöglichen Rentenbeginn mit Abschlägen stufenweise vom vollendeten 63. Lebensjahr auf das vollendete 62. Lebensjahr abgesenkt. Diese Altersgrenzenabsenkung ist inzwischen abgeschlossen.

Ab November 1949 geborene Versicherte können vorzeitig bereits mit 62 Jahren in Rente gehen. Der maximale Abschlag beträgt dann 10,8 %. Es gelten die nachstehend aufgeführten Altersgrenzen.

 
Jahrgang Anspruch ohne Abschlag ab Alter vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlag möglich ab Alter Abschlag in %
November 1949 bis 1963 65 62 10,8

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