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Altersteilzeit / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
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1 Einführung

Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) schafft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeit. Die Vereinbarung kann in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder in einer kirchlichen Regelung enthalten sein.

2 Anwendbarkeit des AltTZG

Die ursprünglich mit dem AltTZG verknüpfte Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit wurde gemäß § 16 AltTZG für die Zeit ab dem 1.1.2010 nur noch gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 2 AltTZG (begünstigter Personenkreis) erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Die Altfälle, bei denen noch eine Förderung bestand, liefen zum Jahresende 2019 aus, sodass es keine direkte Förderung von Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit mehr gibt.

Altersteilzeit im Sinne des AltTZG kann gemäß § 1 Abs. 3 AltTZG unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer geleistet werden, wenn diese ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres vermindern. Hierfür müssen aber die weiteren Voraussetzungen des AltTZG erfüllt sein.

2.1 Aktuelle Fassung des AltTZG

Das AltTZG wurde bereits mehrfach novelliert und sowohl sein Anwendungsbereich als auch der Zeitraum seiner Wirkung verändert.[1]

[1] Letzte Änderung durch Art. 12 Abs. 16 des Gesetzes v. 16.12.2022, BGBl I S. 2328.

2.2 Teilzeitbeschäftigte und Altersteilzeit

Auch Teilzeitbeschäftigte können Altersteilzeit im Sinne des AltTZG leisten. Sie müssen dazu – wie Vollzeitarbeitnehmer – ihre bisherige (reduzierte) Arbeitszeit halbieren und auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also mehr als geringfügig beschäftigt sein.[1]

[1] DA-AltTZG, Nr. 2.1 A...

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