In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 NachwG wurden umfangreiche Nachweispflichten im Bereich der Abrufarbeit nach § 12 TzBfG geregelt. Hintergrund ist, dass die Richtlinie 2019/1152/EU Abrufarbeitsverhältnisse und sog. "Null-Stunden-Verträge" als besonders problematisch auch im Hinblick auf transparente Arbeitsbedingungen identifiziert hat. So heißt es im 12. Erwägungsgrund der Richtlinie: "Arbeitnehmer ohne garantierte Arbeitszeit, etwa diejenigen mit Null-Stunden-Verträgen oder bestimmten Abrufverträgen, sind besonders gefährdet." Entsprechend der weiteren Vorgabe der Richtlinie in deren Art. 11 war der deutsche Gesetzgeber veranlasst, die materiellen Regelungen zur Abrufarbeit in § 12 TzBfG zu ändern. Nach dieser Vorschrift bestehen ohnehin sehr geringe Spielräume bei der Vereinbarung der "flexiblen" Abrufarbeit. So macht § 12 TzBfG sehr genaue Vorgaben hinsichtlich des zulässigen Inhalts einer Vereinbarung auf Abrufarbeit. Gewissermaßen als Reflex hierzu bestimmt nun § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 NachwG, dass der Nachweis die Vereinbarung enthalten muss, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat und ferner die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat.

Sind diese Punkte ohnehin in einem schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten, was schon wegen der Vorgaben des § 12 TzBfG unbedingt zu empfehlen ist, so ist ein besonderer Nachweis entbehrlich.[1]

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