Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NachwG ist in der Urkunde der vereinbarte Arbeitsort aufzunehmen oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann. Die letztere Präzisierung geht auf die Richtlinie zurück[1] und wird damit begründet, dass damit auch moderne Formen der mobilen Arbeit erfasst werden sollten. Freilich hätte man auch auf Basis der bisherigen Regelung mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu dem Schluss kommen können, dass es bei einer entsprechenden Vertragsabrede auch zu der Verpflichtung des Arbeitgebers gehören könnte, in den Nachweis aufzunehmen, dass ein fester Arbeitsort nicht vereinbart sei.

Außerhalb von derartigen Lösungen ist klassischerweise als Arbeitsort die räumliche Lage des Betriebs oder Betriebsteils anzusehen, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wird. Dieser ist in den Nachweis aufzunehmen, wenn vereinbart ist, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur an diesem Ort erfolgen soll. Problematisch jedoch ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag auch an anderen Orten eingesetzt werden kann. Ist dies der Fall, so ist in den Nachweis ein entsprechender Hinweis auf Versetzungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers aufzunehmen. Ist ein Einsatz des Arbeitnehmers an verschiedenen Betrieben bzw. Betriebsteilen eines Unternehmens vereinbart, brauchen diese aber nicht namentlich bezeichnet zu werden, auch hier ist ein Hinweis auf die Versetzungsmöglichkeit im Unternehmen ausreichend.

[1] Vgl. Erwägungsgrund 8 RL 2019/1152/EU.

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