Mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 NachwG wurde eine zusätzliche Nachweispflicht hinsichtlich bestimmter Aspekte der betrieblichen Altersversorgung wegen der Regelung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. o RL 2019/1152/EU eingefügt. Allerdings beschränkt sich der notwendige Nachweis auf den Namen und die Anschrift des externen Versorgungsträgers, sofern ein solcher eingeschaltet wurde.

 
Hinweis

Die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 NachwG lautet:

"Wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger zugesagt hat, sind Name und Anschrift dieses Versorgungsträgers in der Niederschrift aufzunehmen. Eine Nachweispflicht besteht nicht, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist. Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen müssen nach den §§ 234k ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der VAG-Informationspflichtenverordnung den Versorgungsanwärtern bei Beginn des Versorgungsverhältnisses unter anderem auch Namen und Anschrift der Versorgungseinrichtung zur Verfügung stellen."

Damit muss sich der Arbeitgeber nicht um die Nachweispflicht kümmern, wenn er die Altersversorgung über eine Pensionskasse[1], einen Pensionsfonds oder eine Lebensversicherung durchführt. Denn auch bei diesen beiden externen Versorgungsträgern sind die Regelungen der §§ 234k ff. VAG über § 237 VAG bzw. § 144 VAG anwendbar. Dies gilt ab Erteilung der Versorgungszusage. Bei der Pensionskasse ist der Arbeitnehmer darüber hinaus ohnehin deren Mitglied, sodass er über die entsprechenden Informationen ohnehin verfügen dürfte. Daher kann sich die Frage letztlich nur bei einer Unterstützungskasse stellen.

Allerdings können sich weitergehende Informationspflichten hinsichtlich der Altersversorgung aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 NachwG ergeben, abgesehen von den Auskunftspflichten, die in § 4a BetrAVG geregelt sind.

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