Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NachwG hat die Nachweisurkunde Name und Anschrift der Vertragsparteien zu enthalten. Weder das Erfordernis an sich noch die Nummerierung hat sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1152/EU geändert. Nach dem Gesetzeszweck soll der Arbeitnehmer insbesondere durch die Bezeichnung seines Arbeitgebers über die rechtliche Identität seines Vertragspartners Kenntnis erhalten. Dies ist für eine nachfolgende gerichtliche Auseinandersetzung bedeutsam, da auf diese Weise der Arbeitnehmer Auskunft über die zutreffende Bezeichnung des Passivrubrums (Beklagtenbezeichnung) der Klageschrift erhält.

Zu den erforderlichen Angaben zählt bei einer juristischen Person auch die Rechtsform, unter der der Arbeitgeber im Rechtsverkehr auftritt. Hierdurch soll der Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen können, wer sein Vertragspartner ist. Die Angaben müssen den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, seine Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich gegen seinen Vertragspartner durchzusetzen. Hierzu zählt bei natürlichen Personen der Name des Arbeitgebers bzw. die Bezeichnung der Gesellschaft sowie die Anschrift. Weitergehende Angaben über die Vertretungsbefugnisse der Gesellschaftsorgane sind nicht erforderlich, eine entsprechende Hinweispflicht kann sich jedoch aus gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (z. B. §§ 4, 5a GmbHG, § 4 AktG) ergeben. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssen nicht sämtliche Gesellschafter im Arbeitsvertrag angegeben werden, die Bezeichnung der Gesellschaft und ihre Anschrift ist ausreichend. Dies folgt aus der inzwischen allgemein anerkannten[1] Teilrechtsfähigkeit der GbR.[2] Nach einem Betriebsübergang[3] ist der Betriebserwerber zur Mitteilung seines Namens bzw. seiner Firma und der Anschrift verpflichtet. Dies ist insbesondere deswegen wichtig, weil die nach § 613a Abs. 5 BGB erforderliche Information nur der Textform bedarf, was für die Erfüllung der Nachweispflicht nicht ausreichend ist.[4]

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