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Arbeitsvertrag: Anforderungen nach dem Nachweisgesetz / 3.2.5 Tätigkeitsbezeichnung

Dr. Fabian Clemens
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 5 NachwG muss der Arbeitgeber "die Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit" in den Nachweis aufnehmen. Hingegen sah Art. 2 Abs. 2c der Nachweis-Richtlinie die Aufnahme einer "kurzen Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit" vor. Die in Deutschland geltende Rechtslage blieb hinter den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zurück, die vereinbarte Tätigkeit war nur zu bezeichnen bzw. allgemein zu beschreiben, wobei ein Begriff ausreichend sein konnte.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs entsprach das NachwG in diesem Punkt nicht den Vorgaben der Nachweis-Richtlinie, da die bloße Bezeichnung einer Tätigkeit nicht als – sei es auch kurze – Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit angesehen werden könne.[1]

Der deutsche Gesetzgeber hatte als Reaktion auf die genannte Entscheidung des EuGH § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG durch Gesetz vom 29.6.1998 geändert, die sich jetzt in § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 5 NachwG findet. Nach der geltenden Fassung muss der Nachweis eine "kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit" enthalten. Es ist also nicht ausreichend, wenn im Nachweis die Tätigkeit des Arbeitnehmers nur allgemein umschrieben wird.

 
Praxis-Beispiel

Art der Tätigkeit

Im Arbeitsvertrag wird eine Tätigkeit als "gewerblicher Arbeitnehmer" oder "Angestellter" vereinbart. Zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 5 NachwG ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers sind diese Bezeichnungen in einem Nachweis jedoch nicht ausreichend. Vielmehr muss angegeben werden, welche Tätigkeit dem Arbeitnehmer im Rahmen der mit ihm vereinbarten Arbeitsaufgabe zugewiesen worden ist. Hierzu ist eine zumindest stichpunktartige Angabe des Täti...

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