Nach der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG musste der Arbeitgeber "die Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit" in die Niederschrift aufnehmen. Hingegen sah Art. 2 Abs. 2c der Nachweis-Richtlinie die Aufnahme einer "kurzen Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit" vor. Die in Deutschland geltende Rechtslage blieb hinter den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zurück, die vereinbarte Tätigkeit war nur zu bezeichnen bzw. allgemein zu beschreiben, wobei ein Begriff ausreichend sein konnte.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs entsprach das NachwG in diesem Punkt nicht den Vorgaben der Nachweis-Richtlinie, da die bloße Bezeichnung einer Tätigkeit nicht als – sei es auch kurze – Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit angesehen werden könne.[1]

Der deutsche Gesetzgeber hatte als Reaktion auf die genannte Entscheidung des EuGH § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG durch Gesetz vom 29.6.1998 geändert. Nach der seitdem geltenden Fassung muss der Nachweis eine "kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit" enthalten. Es ist also nicht mehr ausreichend, wenn im Nachweis die Tätigkeit des Arbeitnehmers nur allgemein umschrieben wird.

 
Praxis-Beispiel

Art der Tätigkeit

Im Arbeitsvertrag wird eine Tätigkeit als "gewerblicher Arbeitnehmer" oder "Angestellter" vereinbart. Zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers sind diese Bezeichnungen in einem schriftlichen Nachweis jedoch nicht ausreichend. Vielmehr muss angegeben werden, welche Tätigkeit dem Arbeitnehmer im Rahmen der mit ihm vereinbarten Arbeitsaufgabe zugewiesen worden ist. Hierzu ist eine zumindest stichpunktartige Angabe des Tätigkeitsinhalts erforderlich. Deren Umfang richtet sich danach, ob dem Arbeitnehmer eine einheitliche Gesamttätigkeit (Beispiel: Kraftfahrer) oder eine aus mehreren Teiltätigkeiten zusammengesetzte Arbeitsaufgabe übertragen wird. Wird eine Tätigkeitsbeschreibung erstellt, so ist diese ausreichend, wenn sie ansonsten den formellen Anforderungen des NachwG entspricht, insbesondere vom Arbeitgeber unterzeichnet wird.

Durch die Tätigkeitsbezeichnung im schriftlichen Nachweis wird das sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht eingeschränkt. Wird beispielsweise im Arbeitsvertrag ein weites Tätigkeitsfeld vereinbart (Beispiel: gewerblicher Arbeitnehmer), so kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sämtliche Tätigkeiten eines gewerblichen Arbeitnehmers übertragen. Durch die kurze Charakterisierung bzw. Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit soll nur erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer klargestellt ist, welche Tätigkeiten ihm rein tatsächlich übertragen worden sind.[2]

Die RL 2019/1152/EU hat hieran nichts geändert. Im Gegenteil hat sie offenbar selbst an die Formulierung des NachwG angeknüpft, indem in Art. 4 Abs. 2 Buchst. c ii der Richtlinie "eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit" oder alternativ "die Funktionsbezeichnung, den Grad sowie die Art oder Kategorie der Arbeit, die dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zugewiesen wurden", gefordert wird. Folglich bestand für den Gesetzgeber kein Anlass, das NachwG in diesem Punkt zu ändern.

[2] S. Abschn. 7.4.2.

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