Die Täuschungsanfechtung muss zu ihrer Wirksamkeit binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung (oder Beendigung der durch Drohung entstandenen Zwangslage) erfolgen.[1] Der Arbeitgeber ist also bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht wie bei der Irrtumsanfechtung[2] auf die Einhaltung der 2-Wochenfrist[3] angewiesen.

Die Anfechtung ist nach § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Erklärung, also seit Abschluss des Arbeitsvertrags, 10 Jahre verstrichen sind.

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