Die Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums[1] und auch wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft muss gegenüber dem Vertragspartner unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern[2], nach Kenntnis der Anfechtungsgründe erfolgen. Dabei ist auch die direkte Übermittlungsart und nicht eine über einen Dritten (z. B. das Arbeitsgericht in einem anhängigen Prozess) zu wählen. Nach der Rechtsprechung ist die Anfechtung eines Anstellungsvertrags wegen Irrtums nicht mehr unverzüglich i. S. d. § 121 BGB, wenn sie nicht innerhalb der 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt wird.[3]

 
Hinweis

Verhältnis zur (fristlosen) Kündigung

Das Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrags und die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung können selbstständig nebeneinander bestehen. Dem Anfechtungsberechtigten steht insoweit ein Wahlrecht zu.[4] Für die Anfechtung gelten etwaige Kündigungsbeschränkungen, z. B. die für die Kündigung von Schwerbehinderten erforderliche Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX) nicht.

Bei einer Anfechtung gilt die für Kündigungen geltende 3-wöchige Klagefrist (§ 4 KSchG) nicht.

Die Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung kann innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Täuschung oder, im Falle der Drohung, binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört, erfolgen.[5]

 
Praxis-Beispiel

Anfechtung wegen Täuschung über Vorbeschäftigungen

Hiermit fechte ich mein Angebot vom … zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit Ihnen an.

Begründung:

Sie haben mir in Ihrem Lebenslauf mitgeteilt, dass sie bei der Fa. … in der Zeit vom … bis … als … beschäftigt gewesen seien und ein entsprechendes Zeugnis vom … vorgelegt. Das war für unser Angebot zum Abschluss des Arbeitsvertrags vom … entscheidend. Mittlerweile hat sich ergeben, dass Ihre Angaben falsch waren und Sie nie bei der Fa. … tätig gewesen sind. Folglich haben Sie uns arglistig im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB getäuscht. Eine entsprechende Strafanzeige wegen Eingehungsbetrugs behalten wir uns vor.

[3] LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.12.2001, 2 Sa 468/01.
[4] BAG, Urteil v. 16.12.2004, 2 AZR 18/04; für die ordentliche Kündigung BAG, Urteil v. 20.3.2014, 2 AZR 1071/12.

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