3.1 Allgemeine Kriterien

Das BQFG enthält allgemeine Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und regelt vor allem für die nicht reglementierten Berufe (insbesondere anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz und nicht zulassungspflichtiges Handwerk) das entsprechende Verfahren. Für diese Berufe wird ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Bewertung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen geschaffen.

3.2 Anwendungsbereiche

Der sachliche Anwendungsbereich bezieht sich auf die auf Bundesebene geregelten Berufe, sofern die bundesrechtlichen Regelungen in den Fachgesetzen nicht etwas anderes regeln. Damit hat für die reglementierten Berufe das spezielle Berufsrecht Vorrang. Das BQFG findet Anwendung, sofern das jeweilige Fachrecht keine spezielleren Regelungen für die Feststellung oder Bewertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vorsieht.

Das Anerkennungsgesetz kommt nicht zur Anwendung bei:

  • der Anerkennung landesrechtlich geregelter Berufe
  • der Anerkennung von Hochschulabschlüssen, die nicht zu einem reglementierten Beruf hinführen (z. B. Mathematiker, Chemiker, Ökonom)
  • der akademischen Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und im Zusammenhang mit der Hochschulzulassung
  • der Anerkennung von Schulabschlüssen

Für diese Bereiche gibt es spezielle Regelungen.

Das BQFG ist insbesondere für alle rund 330 Ausbildungsberufe im dualen System anwendbar. Ansonsten kommt es nur zur Anwendung, wenn die beruflichen Fachgesetze keine Anerkennungsregelungen enthalten. Die speziellen Regelungen in den Berufsgesetzen (z. B. für Ärzte oder Krankenpfleger) haben grundsätzlich Vorrang vor dem BQFG und sind bei Gleichwertigkeitsverfahren in diesen Berufen anzuwenden.

Das BQFG schafft für die Ausbildungsberufe im dualen System erstmals für alle Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, einen gesetzlichen Anspruch auf eine individuelle Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikationen. Für diese Berufe wird die Frage, ob die mitgebrachte Qualifikation gleichwertig ist, nach einheitlichen Kriterien und in einem einheitlich geregelten Verfahren beurteilt.

Auch wenn keine volle Gleichwertigkeit festgestellt wird, ist dies kein Misserfolg: Der Bescheid dokumentiert dann die vorhandenen Qualifikationen und beschreibt die wesentlichen Unterschiede der ausländischen Ausbildung im Vergleich zum deutschen Referenzabschluss. Dies hilft bei Bewerbungen auf dem Arbeitsmarkt und ermöglicht es, sich gezielt weiter zu qualifizieren.

Der persönliche Anwendungsbereich eröffnet, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, einen Rechtsanspruch auf ein Feststellungsverfahren für alle Personen, die einen Ausbildungsnachweis im Ausland erworben haben.

3.3 Feststellung der Gleichwertigkeit

Die Feststellung der Gleichwertigkeit knüpft an die Begrifflichkeit in den bestehenden berufsrechtlichen Regelungen zur Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise sowie in der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7.9.2005[1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der "IMI-Verordnung"[2], an. Zentrales Kriterium für die Gleichwertigkeit ist nach den §§ 4 und 9 das Fehlen wesentlicher Unterschiede zwischen den von dem Antragsteller nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung.

Entsprechend der RL 2005/36/EG bedeutet "Gleichwertigkeit" nicht "Gleichartigkeit" oder "Gleichheit". Beide Abschlüsse müssen vielmehr von "gleichem Wert" sein. Entscheidend für die Gleichwertigkeit ist, ob der Antragsteller aufgrund der im Ausland durchlaufenen Ausbildung und Prüfung in der Lage ist, den Anforderungen zu genügen, die nach deutschem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt werden.

[1] ABL. EU Nr. L 255 S. 22; abgekürzt: RL 2005/ 36/EG.
[2] ABl. L 354 v. 28.12.2013, S. 132.

3.4 Bezugspunkte und Verfahren

Bezugspunkt für die vorgesehenen Verfahren ist grundsätzlich die inländische Berufsbildung (Referenzberuf), mit der die im Ausland absolvierte Berufsbildung verglichen wird. Dabei sind sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen der Antragsteller, insbesondere vorhandene Berufserfahrung, zu berücksichtigen. Eine darüber hinausgehende Bewertung informeller Qualifikationen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

Um ein möglichst zügiges Verfahren zu gewährleisten, ist die Entscheidung zur Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen zu treffen.

Im Interesse einer unbürokratischen Umsetzung des BQFG wurden die schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Strukturen im Bereich der Anerkennung weiter genutzt, um die für die jeweilige Berufsausbildung oder die Erteilung der Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufes zuständigen Kammern und Behörden die Verfahren durchführen.

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