Bei Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase wird nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums (6 Wochen) keine Arbeitsleistung mehr erbracht, durch die für die Freistellungsphase Wertguthaben erzielt werden können. Als Strategien, mit diesem Problem umzugehen, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Die ausgefallene Arbeitszeit wird voll nachgeholt. Der Arbeitgeber zahlt während der Phase der Krankheit keine Aufstockungsbeträge. Akzeptanzproblem sowie mögliche Störung der Arbeitsabläufe sind zu beachten.
  • Die Freistellungsphase wird verkürzt, indem die Hälfte der in der Arbeitsphase ausgefallenen Zeit nachgearbeitet wird. Der Arbeitgeber zahlt den Aufstockungsbetrag jeweils weiter. Akzeptanzproblem sowie mögliche Störung der Arbeitsabläufe sind zu beachten.
  • Die Freistellungsphase wird im Umfang der ausgefallenen Vorarbeiten entsprechend verkürzt. Akzeptanzproblem, erreicht der Arbeitnehmer gleichwohl den Anspruch auf vorzeitige Altersrente?
  • Der Arbeitgeber vermehrt – im Rahmen des arbeitsrechtlich zulässigen Ausmaßes – das Wertguthaben in der Höhe, in der durch die Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnten; dies muss allerdings vor Eintritt der Freistellungsphase erfolgen. Nachteil ist, dass im Todesfall vor oder während der Freistellungsphase die Erben des Arbeitnehmers einen Anspruch auf die zusätzlichen Zahlungen auf das Wertguthaben haben sowie die Einzugsstelle auf diese Zahlungen den Gesamtsozialversicherungsbetrag geltend macht.
  • Reicht die längere Phase der Krankheit allerdings von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase herein und reicht das Wertguthaben zur Finanzierung der gesamten Freistellungsphase nicht aus, besteht die Praxis der Krankenkassen, dass zunächst für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld gezahlt wird. Das Ruhen des Krankengeldanspruchs beginnt erst mit dem Zeitpunkt, von dem an das Wertguthaben ausreichend hoch ist, das vereinbarte Arbeitsentgelt bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase zahlen zu können.[1]

Die Streckung des Wertguthabens durch eine geringere Entsparung oder die Reduzierung fälligen Arbeitsentgelts in der Arbeitsphase zugunsten der Erhöhung des Wertguthabens für die Freistellungsphase ist unzulässig.

[1] TOP 3.4.1 des Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Altersteilzeitgesetz – versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen" v. 2.11.2010.

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