Ältere Arbeitnehmer können freiwillig ihre Arbeitszeit reduzieren[1], wenn sie

  • das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  • künftig einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder von der Versicherungspflicht befreit sind und vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen können[2],
  • innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage (d. h. 3 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit) aufgrund einer Beschäftigung, einer Entgeltersatzleistung, Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder eines Krankentagegeldes von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen[3] der Versicherungspflicht nach dem SGB III oder aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht nach den Vorschriften eines EU/EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz unterstanden (Vorversicherungszeit) und
  • weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sind.
 
Hinweis

Konkretisierung durch Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag kann die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung begründen und die Anspruchsvoraussetzungen konkretisieren.

Einen Tarifvertrag für Altersteilzeitvereinbarungen gibt es beispielsweise für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg.[4] Begünstigt sind Beschäftigte, die das 57. Lebensjahr vollendet und im aktuellen Arbeitsverhältnis in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach SGB III (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) gestanden haben. Es gibt die Möglichkeit zur Altersteilzeit im unverblockten Modell, im Blockmodell oder im gleitenden Modell. Der Tarifvertrag ermöglicht eine gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit bis zu einer Dauer von 6 Jahren. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich mit Zustimmung des Betriebsrats kann die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auch für über 6 Jahre hinausgehende Zeiträume vereinbart werden. Hierbei müssen die tariflichen Konditionen nicht eingehalten werden.

Wird in einem Tarifvertrag ohne eigene Definition ein Begriff übernommen (z. B. Altersteilzeitarbeitsverhältnis), der in einem Gesetz verwandt wird, mit dem ein Sachzusammenhang besteht, so ist grundsätzlich die fachspezifische gesetzliche Bedeutung zugrunde zu legen.[5] Der Arbeitnehmer hat also vor Vollendung des 55. Lebensjahres im Einklang der tariflichen und der gesetzlichen Reglung keinen Anspruch auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsverhältnisses.

Auch Arbeitnehmer, die schon vor Übergang in die Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, können in Altersteilzeit wechseln. Sie müssen dazu – wie Vollzeitarbeitnehmer – ihre bisherige (reduzierte) Arbeitszeit halbieren und auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also mehr als geringfügig beschäftigt sein.

[4] § 2 des Tarifvertrags zum flexiblen Übergang in die Rente für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 24.2.2015 (kurz TV FlexÜ).

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