3.2.1 Allgemeines

§ 41 Satz 2 SGB VI ist auf tarifvertragliche Altersgrenzen nicht unmittelbar anwendbar.[1] Verstößt eine tarifliche Altersgrenzenregelung jedoch gegen § 41 SGB VI, ist sie nach Auffassung des BAG nach § 134 BGB nichtig.[2] Auch tarifliche Altersgrenzenregelungen bedürfen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG.[3] Eine tarifvertragliche Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens des Regelrentenalters ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann oder bei Vertragsschluss bereits die für den Bezug einer Altersrente erforderliche rentenrechtliche Wartezeit erfüllt hat. Die darin liegende Ungleichbehandlung wegen Alters ist durch legitime Ziele aus dem Bereich der nationalen Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt.[4] Auch im Hinblick auf europäische Richtlinien ist eine dem § 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprechende tarifvertragliche Regelung nicht zu beanstanden.[5]

Rechtfertigende Wirkung wurde auch den Zielen zuerkannt, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu erreichen sowie die Arbeitslosigkeit zu mindern.[6]

[1]

S. Tarifvertrag.

[4] BAG, Urteil v. 18.6.2008, 7 AZR 116/07 zu § 19 Nr. 8 RTV Gebäudereinigung. Siehe auch BAG, Urteil v. 12.6.2013, 7 AZR 917/11 zu Altersgrenzen in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung, die nach den Grundsätzen über Tarifverträge auszulegen ist.
[5] EuGH, Urteil v. 12.10.2010, C-45/09 zu § 19 Nr. 8 RTV Gebäudereinigung.

3.2.2 Besonderheiten bei der Luftfahrt

Vom BAG wurden Altersgrenzen im Tarifvertrag einer Luftfahrtgesellschaft für das Kabinenpersonal von 55 Jahren[1] und 60 Jahren[2] für unwirksam gehalten, da es an einem diese Altersgrenze rechtfertigenden Sachgrund fehlt. Eine tarifliche Altersgrenze für Piloten von 60 Jahren wurde vom BAG bislang für wirksam erachtet[3], da die Sicherheit des Flugverkehrs eine legitime Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung von Piloten darstellt.

 
Achtung

Altersgrenze 60 Jahre für Piloten nach EuGH unzulässig

Der EuGH hat entschieden, dass eine tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten eine Altersdiskriminierung darstellt. Da nach nationalen und internationalen Gesetzen eine Beschäftigung als Pilot unter bestimmten Bedingungen bis zum Alter von 65 Jahren zulässig ist, ist eine pauschale niedrigere Altersgrenze mit automatischer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angemessen und somit unzulässig.[4] Eine tarifvertragliche Altersgrenze von 65 Jahren verstößt hingegen nicht gegen das Verbot der Diskriminierung, weil sie die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gewährleistet.[5]

Das BAG hat eine tarifvertragliche Betriebsnorm für unwirksam erachtet, die für ein Luftfahrtunternehmen das Höchstalter für die Einstellung von in anderen Luftfahrtunternehmen ausgebildeten Piloten auf 32 Jahre und 364 Tage festlegt.[6]

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