Ob eine Altersgrenze wirksam ist oder nicht, regelt § 41 Satz 2 SGB VI. Danach ist eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden soll, unproblematisch zulässig. Soll das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt enden, muss diese Vereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt abgeschlossen oder bestätigt werden. Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hat.

Die arbeitsvertragliche Vereinbarung ist dabei auslegungsfähig. Eine Altersgrenze in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, nach der das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers enden soll, ist nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters enden soll. Eine auf das Erreichen des Regelrentenalters bezogene einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenze ist in der Regel sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist. Durch eine derartige einzelvertragliche Altersgrenze wird der Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise wegen des Alters diskriminiert.[1]

Für eine Ungleichbehandlung wegen Alters ist – auch aus Gründen des europäischen Gemeinschaftsrechts – als Rechtfertigung grundsätzlich ein sachlicher Grund notwendig[2] Dieser kann darin liegen, dass durch die Altersgrenze zumindest auch über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang jüngerer Personen zur Beschäftigung gefördert werden soll.[3]

 
Achtung

Höchstalter bei Feuerwehrleuten und Zahnärzten

Nach 2 Urteilen des EuGH ist es zulässig, das Höchstalter für die Einstellung bestimmter Feuerwehrleute auf 30 Jahre[4] und das Höchstalter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre[5] festzulegen. Der sachliche Grund liegt in den besonderen Anforderungen des jeweiligen Berufsbildes an die Tätigen.

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