(1) Das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld werden durch Gesetz geregelt.

 

(2) § 3 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

 

(3) 1Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes verwiesen wird, sind bei Soldaten die entsprechenden Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes anzuwenden. 2Verweisen anzuwendende Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes auf den Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1, ist dieser Verweis insoweit unbeachtlich.

 

(4) Rechtsvorschriften, nach denen in den Fällen einer Entlassung auf Verlangen die Kosten eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung ganz oder teilweise zu erstatten sind, bleiben unberührt.

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