Mit dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten erhalten seit dem 1.1.2022 natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen das Recht, für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte und Behörden ein besonderes elektronisches "Bürger- und Organisationenpostfach" (eBO) zu verwenden. Das eBO bietet einen sicheren Übermittlungsweg im elektronischen Rechtsverkehr.

Es ermöglicht den schriftformwahrenden elektronischen Versand von Dokumenten an Gerichte sowie die elektronische Zustellung von Gerichten an eBO-Nutzer.

Wesentliche Voraussetzungen sind, dass das das vom Teilnehmer verwendete eBO auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht, bei dem

  • die Identität des Postfachinhabers festgestellt worden ist,
  • der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist,
  • sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisiert,
  • feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber selbst versandt wurde,
  • dessen Postfach über eine Suchfunktion verfügt, die es ermöglicht, den Postfachinhaber aufzufinden und
  • das barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung ist.

Die Nutzung ist freigestellt. Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Zustellungsregeln.

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