Wird ein bestimmter Tarifvertrag insgesamt in Bezug genommen (Globalverweisung), unterliegt dieser bei einzelvertraglicher Einbeziehung bei fehlender normativen Geltung nicht der Inhaltskontrolle.[1] In einen vollständig in Bezug genommenen für den Betrieb fachlich und räumlich anwendbaren Tarifvertrag, für den an sich die Vermutung gilt, dass er eine ausgewogene Regelung darstellt, soll nicht über den Weg einer Inhaltskontrolle eingegriffen werden. Weil diese Vermutung der Ausgewogenheit nicht mehr gilt, wenn ein branchenfremder Tarifvertrag in Bezug genommen wird, entfällt die Inhaltskontrolle nicht von vornherein.[2] Ein branchenfremder Tarifvertrag legt ganz andere ökonomische und betriebliche Bedingungen zugrunde als in der Branche gelten, in der die Verweisung vorgenommen wird, weshalb bei Bezugnahmen auf einen fremden Tarifvertrag die Angemessenheit der Regelungen nicht mehr vermutet werden kann.

In Zweifelsfällen wird der für den Betrieb einschlägige Tarifvertrag in Bezug genommen sein. Ebenso wird im Zweifelsfall der ganze Tarifvertrag – also auch für den Arbeitnehmer nachteilige Regelungen wie Ausschlussfristen – global in Bezug genommen sein.[3]

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