Lohn‹ im Sinne der Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG umfasst alle leistungs- und tätigkeitsrelevanten Vergütungsbestandteile von Mitarbeitern.[43] Somit gehören dazu auch Prämien und sonstige Entlohnungen für das Erreichen von Zielen.

Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich, wie die beispielhaft aufgeführten Tatbestände ›Entlohnungsgrundsätze‹ und ›Entlohnungsmethoden‹ dokumentieren, nur auf kollektive Tatbestände. Ein kollektiver Tatbestand liegt vor, wenn Grund und Höhe der Zahlung von allgemeinen Merkmalen abhängig gemacht werden, die von einer Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs erfüllt werden können.[44] Das BAG hat hierzu ausgeführt, dass ›die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen‹ mitbestimmungspflichtig sind.[45] Sollen im Rahmen eines agilen Performance-Managements Zielerreichungsprämien gezahlt werden, so greift hier das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Ebenso handelt es sich um eine Gestaltungsform der Vergütung, wenn bisher bestehende Zielprämien für einzelne Leistungen von Mitarbeitern auf Teamprämien umgestellt werden sollen. Auch hier ist die Zustimmung des Betriebsrates vorab einzuholen.

[43] ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 87 Rn. 96–98.
[44] BAG, Urteil vom 22.06.2010 – 1 AZR 853/08 = BAGE 135, 13.
[45] BAG, Urteil vom 22.06.2010 – 1 AZR 853/08 = BAGE 135, 13.

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