Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Planung, Gestaltung und Organisation der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.[85] Nach § 3 ArbSchG ist er verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dies ist seine Grundpflicht als Arbeitgeber.[86] Diese Verpflichtung bezieht sich auf alle Tätigkeitsbereiche von allen Arbeitnehmern – insofern gilt sie auch für sämtliche Arbeitsplätze. Durch die Novellierung der ArbStättV ist der Begriff des ›Arbeitsplatzes‹ neu definiert worden. Danach ist eine zeitliche Komponente nunmehr vollständig entfallen, sodass Arbeitsplätze Bereiche von Arbeitsstätten sind, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.[87] Damit ist davon auszugehen, dass auch bei ›agilen‹ Arbeitsorten der Arbeitsschutz Anwendung findet und die ArbStättV vom Arbeitgeber zu beachten ist.

Die Frage ist, wie in diesem Zusammenhang welcher Maßstab bei Arbeitsorten anzulegen ist, die keiner festen Ortsbindung unterliegen, wie z. B. mobiles Arbeiten und/oder Homeoffice. Hierzu ist ebenfalls nunmehr in der Neufassung der ArbStättV geregelt, dass ›die sogenannte mobile Arbeit außerhalb eines festeingerichteten Arbeitsplatzes im Betrieb oder in der Wohnung des Arbeitnehmers, etwa das gelegentliche Arbeiten mit einem Laptop oder Tablet zu Hause, auf Dienstreisen oder im Hotel, nicht erfasst sind.‹[88] Bei einer gelegentlichen Verwendung von mobilen Arbeitsgeräten, wie Laptop oder Tablet, an einem Arbeitsplatz sind also keine besonderen rechtlichen Vorgaben im Sinne der ArbStättV zu beachten.

Für Homeoffice-Arbeitsplätze sind Pflichten des Arbeitgebers dagegen nunmehr ausdrücklich geregelt. Da der Arbeitgeber nur begrenzte Rechte und Möglichkeiten besitzt, die Arbeitsumgebung im Privatbereich zu beeinflussen, wird der Anwendungsbereich der Verordnung in Bezug auf Telearbeitsplätze auf die Anforderung auf Bildschirmarbeitsplätze beschränkt. Durch die Novellierung sind die Anforderungen aus der bisherigen ArbStättV und der Bildschirmarbeitsplatz-Verordnung vereinheitlicht worden, sodass damit einige Unklarheiten in der Praxis beseitigt und für Arbeitgeber die Anwendung – und damit auch die Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen – erleichtert sein könnte. Danach gelten künftig für Homeoffice-Arbeitsplätze folgende Vorgaben:

 

Rechtliche Vorgaben für Homeoffice-Arbeitsplätze

  • § 3 ArbStättV (Gefährdungsbeurteilung), allerdings nur bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes
  • § 6 (Unterweisung)
  • Nr. 6 des Anhangs der ArbStättV (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen)

Die genannten Pflichten gelten allerdings nur, wenn der Homeoffice-Arbeitsplatz von dem Arbeitsplatz im Betrieb abweicht.[89] Laut Verordnungsbegründung muss bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen der Bildschirmarbeitsplatz zu Hause ›nicht genau‹ den Bedingungen im Betrieb entsprechen. Ist eine ›wesentliche‹ Vergleichbarkeit gegeben, ist eine gesonderte Beurteilung und Unterweisung in Bezug auf den Homeoffice-Arbeitsplatz entbehrlich. Dann würde es ausreichen, wenn der Homeoffice-Arbeitsplatz lediglich sicher und geeignet für die Art der Tätigkeit (Bildschirmarbeit) ist und nicht die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet. Wie allerdings eine Prüfung der Vergleichbarkeit künftig in der Praxis vorgenommen werden soll und wie hier Aufsichtsbehörden und Gerichte dies handhaben bzw. bewerten werden, kann aktuell noch nicht abgesehen werden.

 

Agiles To-do

  • Bei agilen Arbeitsorten sind die Regeln des Arbeitsschutzes zu beachten.
  • Klärung vorab, für welche Tätigkeiten sich welche Arbeitsorte (zu Hause/mobil) eignen.
  • Homeoffice-Arbeitsplätze unterliegen der ArbStättV, mobiles Arbeiten ist hier ausdrücklich nicht erfasst.
[85] Küttner, Personalhandbuch 2019, Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz Rn. 8 ff.
[86] ErfK/Wank, 19. Aufl. 2019, ArbSchG § 3 Rn. 1–5.
[87] § 2 Abs. 4 ArbStättV.
[88] BR-Drs. 506/16 S. 24.
[89] BR-Drs. 506/16 S. 23, 24.

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