Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat,[48] so hat dieser unter Umständen Beteiligungs- oder Mitbestimmungsrechte bei der Veränderung des Arbeitsorts.

Mit der Auflösung von festen Arbeitsorten könnten Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates berührt werden. In Betracht kommen:

  • Versetzung von Mitarbeitern (§ 99 BetrVG),
  • Mitbestimmung bei der technischen Einrichtung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG),
  • Mitbestimmung im Bereich Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG),
  • Betriebsänderung gem. §§ 111, 112 BetrVG.
[48] Gleichermaßen gilt dies auch für andere Mitbestimmungsgremien, z. B. Mitarbeitervertretung in Tendenzbetrieben.

2.3.1 Versetzung an ›agile‹ Arbeitsorte

Nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die Versetzung ›die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist‹.[49] Bei einer Versetzung ist die Zustimmung des Betriebsrates zwingend; ansonsten ist die Maßnahme nicht wirksam.[50] Ob ein anderer Arbeitsort als Versetzung anzusehen ist, hängt somit zum einen davon ab, ob die Dauer von vier Wochen überschritten ist, und zum anderen, ob damit der Ortswechsel gleichzeitig einen anderen Arbeitsbereich darstellt. Als Arbeitsbereich versteht die Rechtsprechung ›den konkreten Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht.‹[51] Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine ›andere‹ anzusehen ist.[52] Insofern wird es auch hier auf die Umstände des jeweiligen Sachverhaltes ankommen, inwieweit der Ortswechsel das Gesamtbild der Tätigkeit entscheidend ändert.

Allgemein anerkannt ist, dass keine mitbestimmungspflichtige Versetzung gem. § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG vorliegt, wenn mit dem Arbeitnehmer vertraglich eine sogenannte wechselnde Einsatztätigkeit vereinbart ist und der ständige Wechsel des Arbeitsplatzes für das Arbeitsverhältnis daher typisch ist.[53] Ein ständiger Wechsel muss dafür der Tätigkeit selbst immanent sein. Eine reine vertragliche Vereinbarung reicht nicht aus, um das Mitbestimmungsrecht auszuschließen.[54] Entscheidend wird es also darauf ankommen, inwieweit der unterschiedliche Einsatz an verschiedenen Arbeitsorten die Tätigkeit des Mitarbeiters prägt.

Soweit die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes dann den Tatbestand einer Versetzung erfüllt, hat der Betriebsrat dieser zuzustimmen.

[49] Richardi, BetrVG/Thüsing, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 99 Rn. 108–113.
[50] Richardi, BetrVG/Thüsing, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 99 Rn. 108–113.
[51] BAG, Beschluss vom 19.02.1991 – 1 ABR 33/90.
[52] BAG, Beschluss vom 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 = DB 2008, 2771; BAG, Beschluss vom 11.12.2007 – 1 ABR 73/06 = DB 2008, 1164.
[53] BAG, Beschluss vom 18.02.1986 – 1 ABR 27/84 = NZA 1986, 616.
[54] ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 99 Rn. 13–18.

2.3.2 Mitbestimmung bei technischer Einrichtung

Arbeiten im Homeoffice und vor allem mobile Arbeit erfordern den Einsatz technischer – mobiler – Geräte. Will der Arbeitgeber mobile Geräte in seinem Betrieb einführen – um beispielsweise mobile Arbeit überhaupt zu ermöglichen – so können hier Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG für den Betriebsrat gelten. Schlüsselbegriff dieser Vorschrift ist die Überwachung durch technische Einrichtungen.[55] Vom Geltungsbereich des Abs. 1 Nr. 6 erfasst sind nur solche Überwachungsmaßnahmen, die mithilfe technischer Einrichtungen durchgeführt werden. Durch den Einsatz der technischen Überwachungseinrichtung müssen Daten erhoben werden, die Rückschlüsse auf das Verhalten bzw. die Leistung der Arbeitnehmer zulassen.[56] Auf den Wirkungsbereich oder die Absicht, Kontrolle auszuüben, kommt es nicht an.[57] Alleine die Möglichkeit, dass eine Leistungsüberwachung mittels der Technik durchgeführt werden könnte, reicht für das Mitbestimmungsrecht aus.[58]

Bezogen auf technische mobile Geräte, wie z. B. Laptops, Tablets, Smartphones etc., besteht bei Nutzung jedenfalls potenziell die Möglichkeit, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu kontrollieren. Insofern hat der Betriebsrat bei der Einführung und Verwendung von mobilen Geräten ein zu beachtendes Mitbestimmungsrecht.

[55] Richardi, BetrVG/Richardi/Maschmann, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 496–499.
[56] Richardi, BetrVG/Richardi/Maschmann, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 505–512.
[57] Richardi, BetrVG/Richardi/Maschmann, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 505–512.
[58] ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 87 Rn. 51–54.

2.3.3 Mitbestimmung im Bereich Gesundheitsschutz

Die Möglichkeit für Arbeitnehmer, im Homeoffice oder mobil zu arbeiten, könnte sich auf ihre Gesundheit auswirk...

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