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Agiler Arbeitsort / 2.3 Rechte des Betriebsrats

Britta Redmann
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Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat,[1] so hat dieser unter Umständen Beteiligungs- oder Mitbestimmungsrechte bei der Veränderung des Arbeitsorts.

Mit der Auflösung von festen Arbeitsorten könnten Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berührt werden. In Betracht kommen:

  • Versetzung von Mitarbeitern[2],
  • Mitbestimmung bei der technischen Einrichtung[3],
  • Mitbestimmung im Bereich Gesundheitsschutz[4],
  • Betriebsänderung gemäß §§ 111, 112 BetrVG.
[1] Gleichermaßen gilt dies auch für andere Mitbestimmungsgremien, z. B. Mitarbeitervertretung in Tendenzbetrieben.
[2] § 99 BetrVG.
[3] § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
[4] § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

2.3.1 Versetzung an "agile" Arbeitsorte

Nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die Versetzung "die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist".[1] Bei einer Versetzung ist die Zustimmung des Betriebsrats zwingend; ansonsten ist die Maßnahme nicht wirksam.[2] Ob ein anderer Arbeitsort als Versetzung anzusehen ist, hängt somit zum einen davon ab, ob die Dauer von vier Wochen überschritten ist, und zum anderen, ob damit der Ortswechsel gleichzeitig einen anderen Arbeitsbereich darstellt. Als Arbeitsbereich versteht die Rechtsprechung "den konkreten Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht".[3] Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so veränd...

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