Mit der Einführung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes zum 18.6.2021 ist ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG eingeführt worden.

Dieser Regelung nach ist die komplette Ausgestaltung der mobilen Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, mitbestimmungspflichtig. Sie umfasst Ort, Zeit, Umfang sowie technische Ausstattung. Zwar verbleibt es allein beim Arbeitgeber zu entscheiden, "ob" er mobile Arbeit einführen will – doch bezüglich der Umsetzung, also der Frage des "Wie" erhalten Betriebsräte ein starkes Recht, den Abschluss von speziellen Betriebsvereinbarungen zu mobiler Arbeit anzustreben. Erfasst ist sowohl die regelmäßige als auch die anlassbezogene mobile Arbeit.

Quelle: (Quelle: B. Redmann)

Neben diesem speziellen Mitbestimmungsrecht können bei der Gestaltung von hybrider Arbeit und mit der Auflösung von festen Arbeitsorten und Arbeitszeiten folgende Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berührt werden:

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