Wie bei einem Tarifvertrag ist auch bei Bestehen einer Betriebsvereinbarung über ein betriebliches Entgeltsystem zu prüfen, ob und welche konkrete Regelung hier die Vertragsparteien – Arbeitgeber und Betriebsrat – getroffen haben. Insofern könnten hier auch die gleichen Prüfungsmaßstäbe angelegt werden wie beim Tarifvertrag.

Soweit es um Vergütung geht, sind – wenn ein Betriebsrat existiert – grundsätzlich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten. In Betracht kommen hier die Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG.

Diese Mitbestimmungsrechte beziehen sich auf alle leistungs- und tätigkeitsrelevanten Vergütungsbestandteile von Mitarbeitern.[55] Beispielhaft im Gesetz aufgeführt sind ›Entlohnungsgrundsätze‹ und ›Entlohnungsmethoden‹. Gegenstand der Mitbestimmung ist die Verteilungsgerechtigkeit und – dies wird häufig verkannt – nicht die Höhe einer Vergütung. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auch nur auf kollektive Tatbestände. Ein kollektiver Tatbestand liegt vor, wenn Grund und Höhe der Zahlung von allgemeinen Merkmalen abhängig gemacht werden, die von einer Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebes erfüllt werden können.[56]

›Lohn‹ im Sinne der Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG umfasst alle vermögenswerten Leistungen, die der Mitarbeiter als Ausgleich für seine erbrachte Arbeitsleistung erhält.[57] Dabei kann es sich um leistungsbezogene Vergütungen, Gratifikationen, laufende Zahlungen oder auch Sachleistungen handeln.[58] Mit ›Entlohnungsgrundsätze‹ sind die Regelungen gemeint, nach denen ein Vergütungssystem aufgestellt wird. Es handelt sich um die Regeln nach denen ein Vergütungssystem aufgestellt wird.[59] ›Entlohnungsmethode‹ ist die Art und Weise, in der das spätere Vergütungssystem ausgeführt wird.[60] Von der Mitbestimmung ist auch die Änderung von Entlohnungsgrundsätzen als auch deren Ausführung (Methode) umfasst.[61]

[55] Richardi, BetrVG/Richardi, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 749, 750.
[56] BAG, Urteil vom 22.06.2010 – 1 AZR 853/08 = BAGE 135, 13, Richardi, BetrVG/Richardi, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 750–753.
[57] BAG, Urteil vom 29.01.2008, NZA-RR 08, 469; BeckOK ArbR/Werner, 51. Ed. 1.12.2018, BetrVG § 87 Rn. 156–183.
[58] BeckOK ArbR/Werner, 51. Ed. 1.12.2018, BetrVG § 87 Rn. 156–183.
[59] Richardi, BetrVG/Richardi, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 774–782; ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 87 Rn. 99–103.
[60] Richardi, BetrVG/Richardi, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 783–788; ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 87 Rn. 99–103.
[61] Richardi, BetrVG/Richardi, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 783–788; ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 87 Rn. 99–103.

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