Der Arbeitgeber darf und muss unter Umständen sogar durch eine genaue Anweisung bestimmter Handlungen und Unterlassungen die Arbeitsverpflichtung konkretisieren.[493] Das ergibt sich aus § 106 GewO, in dem das Weisungsrecht gesetzlich begründet ist.[494] Nach Satz 2 dieser Norm erstreckt sich das Weisungsrecht über die reine Arbeitsleistung hinaus auch auf die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb.[495] Der Arbeitgeber darf bestimmen, was gemacht wird und wie etwas gemacht wird. Je enger allerdings eine Tätigkeit im Arbeitsvertrag beschrieben ist, desto eingeschränkter ist der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts. Einschränkungen für das Direktionsrecht können sich aus Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder anderen in Gesetzen festgelegten Schranken ergeben sowie aus dem Grundsatz, sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben zu müssen.[496]

Somit darf der Arbeitgeber grundsätzlich agile Arbeitsmethoden und agile Arbeitsweisen im Rahmen der für ihn bestehenden rechtlichen Bedingungen kraft seines Direktionsrechts anordnen.

[493] Vgl. BAG, Urteil vom 19.05.2010 – 5 AZR 162/09 = BAGE 134, 296.
[494] ErfK/Preis, 19. Aufl. 2019, GewO § 106 Rn. 1–4.
[495] ErfK/Preis, 19. Aufl. 2019, GewO § 106 Rn. 1–4.
[496] ErfK/Preis, 19. Aufl. 2019, GewO § 106 Rn. 5–16.

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