Wünschen sich Arbeitgeber in der Stellenausschreibung Bewerber mit wenig bis keiner Berufserfahrung, werden Gerichte aufmerksam. In entsprechenden Phrasen sehen diese häufig einen Verstoß gegen das Gebot der benachteiligungsfreien Stellenausschreibung.[1]

 
Hinweis

Objektive Eignung

So entkam im Fall LAG Köln vom 20.11.2013[2] das beklagte Unternehmen der Entschädigungspflicht trotz der Anforderung "0 – 2 Jahre Berufserfahrung" nur, weil der Bewerber objektiv nicht für die Stelle geeignet war.[3] Das LAG nahm jedoch an, dass die Voraussetzungen an sich für eine unmittelbare Benachteiligung vorlägen. Die Entscheidung des LAG Köln baut auf der mittlerweile veralteten Rechtsprechung des BAG auf, wonach für objektiv ungeeignete Bewerber keine "vergleichbare Situation" i. S. d. § 3 Abs. 1 AGG bestehe. Die vergleichbare Situation ist notwendig für die mittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG, auch wenn das dem Wortlaut der Norm nicht eindeutig zu entnehmen ist.[4] Das Erfordernis der objektiven Eignung hat das BAG mittlerweile ausdrücklich aufgegeben.[5]

[3] Die objektive Eignung hat das BAG mittlerweile als Voraussetzung aufgegeben, BAG, NZA 2016, S. 1394.
[4] ErfK/Schlachter, 23. Aufl., AGG § 3, Rz. 9.

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