Überblick

Keines der AGG-Merkmale ist so falllastig wie das der Behinderung. Der Behindertenschutz resultiert aus nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften, wobei im Fall einer Kollision das EU-Recht Vorrang hat.[1] Der Behindertenschutz findet im Sozialrecht einen wichtigen Baustein. Insofern sind in den relevanten Diskriminierungsfällen nicht nur Vorschriften des AGG, sondern auch solche des SGB IX zu beachten.

Auf Grundlage vieler verschiedener Einzelfälle hat die Rechtsprechung die Handlungspflichten für Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Merkmal der Behinderung zunehmend geschärft. Hierauf geht dieser Beitrag ein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
[1] Es handelt sich hier um den allgemeinen Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts; vgl. jedoch für diesen Kontext BAG, NJW 2012 S. 2058; ArbG Berlin, NZA-RR 05 S. 608.

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